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zz-Schreiben
I ZR 191/03;
Verkündet am: 
 18.05.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Schreibfehlerberichtigung (Berichtigung des Leitsatzes)
Der Leitsatz des Urteils vom 16. November 2006 - I ZR 191/03 - wird dahingehend berichtigt, dass es bei den angeführten Vorschriften statt "ZPO … § 314 Abs. 1 Nr. 4" richtig heißt "ZPO … § 313 Abs. 1 Nr. 4".
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).