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Text des Beschlusses
4 StR 53/07;
Verkündet am:
05.06.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. September 2006 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Untreue in 55 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 152 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses betrifft. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung fasst einerseits die Tathandlungen der Fälle 7, 16-19, 28, 31, 35, 37-45, 75-77, 79, 82, 84, 88, 98, 99-120, 122-123, 127-129, 133-135, 148-150, 155-156, 158, 160, 168-170, 173-176 und 180 (Unterlassenstat) sowie andererseits der Fälle 3, 5, 8, 9, 13, 22, 26, 29-30, 50, 52-53, 56, 58-59, 61-63, 72, 80, 83, 85-86, 90, 92-94, 96 und 97 (Abrechnung des Pauschalbetrags) jeweils zu einer Tat zusammen. Der Senat setzt für diese beiden Taten die jeweils höchste vom Landgericht im jeweiligen Tatkomplex verhängte Einzelstrafe, also im Komplex der Unterlassungstat ein Jahr Frei-heitsstrafe (Fall 84) und im Komplex der Abrechnung auf der Grundlage eines Pauschalbetrags neun Monate Freiheitsstrafe (Fall 86) als Einzelstrafen fest. Der teilweise Wegfall der Einzelstrafen lässt die Gesamtstrafe unberührt, da der Senat angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Wertung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Sost-Scheible ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |