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Text des Beschlusses
XI ZR 229/06;
Verkündet am:
30.05.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), hat keinen Erfolg. Der Rechtsbehelf nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2004 - XI ZR 35/01, S. 2 des Umdrucks; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. GKG § 66 Rdn. 18, jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Kostenrechtswidrigkeit macht die Klägerin nicht geltend. Sie liegt auch nicht vor, weil der Kostenansatz sachlich und rechnerisch richtig ist. Die Einwände der Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Soweit die Klägerin auf ihr geringes Einkommen verweist, bleibt ihr unbenommen, im Beitreibungsverfahren Zahlungserleichterungen zu beantragen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |