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Text des Beschlusses
4 StR 209/07;
Verkündet am: 
 03.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2007 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 6. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst:

"Das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Bernburg vom 2. März 2006 (6 Ls 181 Js 20652/05 - 82/05) wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dessau vom 9. Juni 2006 (2 Ns 279 Js 11333/05 - 5/06) und Auflö-sung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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