Sa, 27. Dezember 2025, 20:07    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
IX ZR 171/04;
Verkündet am: 
 21.06.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Juni 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 119.061,64 € festgesetzt.


Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Berufungsgericht nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Beendigung des Auftrags eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung endet der Auftrag mit der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2930). Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; vgl. auch OLG Bamberg VersR 1978, 329; OLG Hamm VersR 1981, 440, 442). Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Beendigung des Mandats jedenfalls zum 22. Dezember 1999 angenommen. Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1978 (II ZR 34/78, VersR 1978, 722) ist nicht einschlägig, weil der verstorbene Sozius der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht in vorbereitende Maßnahmen zur Beauftragung der Berufungsanwälte einbezogen war.

2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Beendigung des erstinstanzlichen Prozessmandats eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung des Rechtsanwalts voraussetzt, wenn nach der Urteilsübersendung und Rechtsmittelbelehrung noch eine Besprechung zwischen Anwalt und Mandant stattfindet, betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und hat keine rechtsgrund-sätzliche Bedeutung. Wann ein Mandat endet, das nicht ausdrücklich gekündigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 aaO; v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZR 57/04, n.v.; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 54f; Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 50 Rn. 21). Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Teilklage die Erledigung des Auftrages und damit die Mandatsbeendigung hinsichtlich des nicht rechtshängigen Teils der Forderung angenommen werden kann. Auch sie lässt sich nur durch eine Abwägung des Gesamtverhaltens des Anwalts und seines Mandanten im konkreten Einzelfall beurteilen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).