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Text des Urteils
C-1/05;
Verkündet am:
09.01.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Niederlassungsfreiheit – Art. 43 EG – Richtlinie 73/148/EWG – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat – Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittsta Leitsatz des Gerichts: 1. Freizügigkeit – Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten – Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen von Drittstaaten, die Familienangehörige von Gemeinschaftsbürgern sind (Richtlinie 73/148 des Rates) 2. Freizügigkeit – Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten – Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen von Drittstaaten, die Familienangehörige von Gemeinschaftsbürgern sind (Art. 43 EG; Richtlinie 73/148 des Rates, Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und 6 Buchst. b) 1. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat. (vgl. Randnr. 33, Tenor 1) 2. Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 zur Aufhebung der Reise‑ und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs ist dahin auszulegen, dass unter „Unterhalt gewähren“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung durch diesen Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist. (vgl. Randnr. 43, Tenor 2) ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |