|
Text des Beschlusses
BVerwG GmS-OGB 1.07;
Verkündet am:
24.04.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes Auf die Vorlage des Bundesfinanzhofes an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 26. Februar 2007 in der Sache F. KG ./. Finanzamt Charlottenburg hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2007 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte, Domgörgen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen: Der Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden II. Senats des Bundesfinanzhofes an, dass ein Grundsteuerlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann. Dr. h.c. Hien Vallendar Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte Domgörgen Buchberger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |