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Text des Beschlusses
VI ZB 9/07;
Verkündet am:
21.06.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Der Antrag der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist anlog § 578 ZPO unter den Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO nur dann gegen einen unanfechtbaren Beschluss gegeben, wenn durch diesen das Verfahren beendet wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2007 beendete das Verfahren, sondern der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2007 – 1 W 4/07. Die Rechtsbeschwerde war bereits unzulässig. Zudem sind die Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO für die Wiederaufnahme nicht dargetan. Damit hat weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Restitutionsklage Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher zurückzuweisen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |