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Text des Beschlusses
BVerwG 10 B 17.07;
Verkündet am:
29.05.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die auf den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Mai 2007 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 18. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19 169 € festgesetzt. 1Die auf den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Die Divergenzrüge ist nicht begründet. Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ab, kann sich hieraus, wie bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von vornherein nicht ergeben. Im Übrigen benennt die Beschwerde zwar Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung, denen sie solche aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 9 C 5.02 - BVerwGE 118, 91) gegenüberstellt. Widersprüche zwischen diesen Rechtssätzen zeigt sie jedoch nicht auf. 3Das Oberverwaltungsgericht hat die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend verstanden. Es hat - ganz im Sinne der Beschwerde - auch festgestellt, dass die Flurneuordnungsbehörde, indem sie vorliegende Bodenrichtwerte nicht berücksichtigt und die Wertermittlung weitgehend auf „Bereinigungsfälle“ beschränkt hat, diese Vorgaben nicht in jeder Hinsicht eingehalten hat. Es hat diesen Mangel aber im Ergebnis als unerheblich angesehen, weil er sich nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt habe. Denn weder auf der Grundlage der Bodenrichtwerte noch bei Berücksichtigung weiterer Verkaufsfälle ergebe sich ein höherer als der festgesetzte Bodenwert. 4Auch diese Erwägungen lassen eine Divergenz zu der von der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen. Das macht die Beschwerde im Hinblick auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu den Bodenrichtwerten auch nicht geltend. Aus ihrer in der Art einer Berufungsbegründung gehaltenen Kritik an den Ausführungen der Vorinstanz zu vergleichbaren Verkaufsfällen ergibt sich ebenfalls kein Zulassungsgrund. Denn sie zeigt auch insoweit keine abweichenden Rechtssätze des Oberverwaltungsgerichts auf, sondern rügt die fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze sowie - auf der Grundlage unterstellter, von der Vorinstanz nicht festgestellter Tatsachen - die in diesem Rahmen erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts. Das genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14) und gibt auch keinen Anlass zu einer Umdeutung der Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine zwingende Verpflichtung zur Ausweitung des Ermittlungsgebietes im Falle des Scheiterns einer Wertermittlung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 SachenRBerG besteht und es auch nicht ausgeschlossen ist, dass sich die - hinreichend breite - Vergleichsgrundlage im Ergebnis weitgehend auf „Bereinigungsfälle“ beschränkt (Urteil vom 26. März 2003 a.a.O. S. 95). 5Auch soweit die Beschwerde ihre Divergenzrüge auf das Erfordernis eines Wertermittlungsrahmens erstreckt und die Festlegung (relativer) Tauschwerte für die in das Bodenordnungsverfahren einbezogenen Flächen fordert, zeigt sie divergierende Rechtssätze nicht auf. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Notwendigkeit eines solchen Wertermittlungsrahmens nicht bestritten. Im Gegensatz zur Beschwerde war es aber der Ansicht, dass die Wertermittlung einen diesen Anforderungen entsprechenden Rahmen enthält. Die Beschwerde kritisiert somit auch hier der Sache nach lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz, ohne einen Zulassungsgrund darzulegen. 6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG. Dr. h.c. Hien Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |