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Text des Beschlusses
IV ZR 147/06;
Verkündet am:
18.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ob dem Kläger die Einsicht in das Vorliegen einer Gemütskrankheit gefehlt habe, brauchte nicht durch Sachverständigengutachten geklärt zu werden. Der Tatrichter konnte jedenfalls ohne Sachverständigen feststellen, dass bei dem Kläger Gesundheitsstörungen vorgelegen haben wie die im Zivildienst erlittenen Nervenzusammenbrüche, auf deren Verschweigen sich das Berufungsurteil ebenfalls stützt (vgl. BU 10 oben). Solche Störungen hätten vom Kläger angegeben werden müssen, auch wenn es sich nicht um eine Krankheit handelte und der Kläger nicht unter Beschwerden litt (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 151/93 - VersR 1994, 1457 unter 3 b). Gleichwohl hätte dem Kläger die berufliche Bedeutung der Störungen durch die Entlassung aus dem Zivildienst deutlich sein müssen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.962,- € Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |