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Text des Beschlusses
5 StR 210/07;
Verkündet am: 
 03.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat kann trotz des nicht besonderen Gewichts der Anlasstaten die Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus noch bestätigen. Jedoch wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel besondere Beachtung zu widmen sein.

Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal
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