|
Text des Beschlusses
5 StR 210/07;
Verkündet am:
03.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat kann trotz des nicht besonderen Gewichts der Anlasstaten die Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus noch bestätigen. Jedoch wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel besondere Beachtung zu widmen sein. Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |