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Text des Beschlusses
2 StR 60/07;
Verkündet am:
27.06.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. August 2006 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte musste - damit Anklage und Eröffnungsbeschluss erschöpft sind - vom Vorwurf der Urkundenfälschungen zum Nachteil von T. (Fälle 3-6 der Anklage vom 23. März 2005 der Staatsanwaltschaft Bonn - 410 Js 325/04) freigesprochen werden, nachdem das Landgericht diese Taten nicht für erwiesen erachtet hatte (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m.w.N.). Bode Otten Ernemann Fischer Roggenbuck ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |