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Text des Beschlusses
III ZA 11/07;
Verkündet am: 
 19.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 21. Mai 2007 - 5 U 1757/05 - wird abgelehnt.


Gründe:


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Ansbach nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde. Diese Beschlüsse sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. Aus diesem Grunde hat auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, keine Erfolgsaussicht.

Schlick Herrmann
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