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Text des Beschlusses
1 BvR 1073/07;
Verkündet am: 
 15.06.2007
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.
In dem Verfahrenüber die Verfassungsbeschwerde



des Herrn M...

gegen die Versagung des Rechts zur Ablehnung einer Gerichtsperson im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München - M 15 K 02.3261 - und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts


hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier


gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Juni 2007 einstimmig beschlossen:


Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.


Gründe:


1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.
2

Der Beschwerdeführer wendet sich vorliegend gegen die aus seiner Sicht sachwidrige Behandlung eines Antrags, mit dem er den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO abgelehnt hat. Er trägt vor, das Bayerische Verwaltungsgericht München habe ihm das Ablehnungsrecht "generell abgesprochen".
3

1. Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG nur gegen eine Maßnahme öffentlicher Gewalt erhoben werden. Insoweit kommt nur das Schreiben des Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2006 in Betracht. Darin wird auf die Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers hin mitgeteilt, dass ein Urkundsbeamter keine richterlichen Tätigkeiten wahrnehme und deshalb auch nicht nach den Vorschriften über die Richterablehnung abgelehnt werden könne. Diese Ansicht trifft nicht zu. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO gelten für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend; nach § 49 ZPO sind die Vorschriften des Titels 4 auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 54 Rn. 1; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 49 Rn. 1; Bayerisches Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 13. November 1996 – M 6 K 96.1826 –, in JURIS).
4

2. Insoweit handelt es sich aber um eine bloße Meinungsäußerung zur Rechtslage im Rahmen des Verfahrens der Dienstaufsicht. Im Ablehnungsverfahren, für das der nach der Geschäftsverteilung berufene Spruchkörper, nicht aber der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zuständig ist, bindet dessen Rechtsansicht nicht. Angesichts dessen handelt es sich bei dem Schreiben vom 12. Dezember 2006 um keine Maßnahme öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte (vgl. BVerfGE 3, 162 <172>; 29, 304 <309>; 37, 57 <61>).
5

3. Dem Beschwerdeführer steht es frei, die – bereits getroffene oder noch zu treffende – Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München über das Ablehnungsgesuch innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen.
6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Steiner Gaier
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