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Text des Beschlusses
XI ZA 6/06;
Verkündet am:
17.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Sachvortrag der Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der Haustürsituation sei für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 2. Dezember 1992 nicht (mit-)ursächlich geworden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Streitwert: 37.374,53 € Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |