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Text des Beschlusses
1 StR 328/07;
Verkündet am:
25.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsschriften seiner Verteidiger durch Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle ergänzt und eine Reihe weiterer Schreiben - zuletzt das heute eingegangene Schreiben vom 14. Juli 2007 - eingereicht. Es besteht keine Notwendigkeit, ihm Gelegenheit zu noch weiterem Vortrag einzuräumen. Von ihm beabsichtigte weitere Verfahrensrügen wären verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO), auf die Sachrüge hin hat der Senat das angefochtene Urteil umfassend überprüft. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |