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Text des Beschlusses
1 StR 328/07;
Verkündet am: 
 25.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsschriften seiner Verteidiger durch Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle ergänzt und eine Reihe weiterer Schreiben - zuletzt das heute eingegangene Schreiben vom 14. Juli 2007 - eingereicht. Es besteht keine Notwendigkeit, ihm Gelegenheit zu noch weiterem Vortrag einzuräumen. Von ihm beabsichtigte weitere Verfahrensrügen wären verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO), auf die Sachrüge hin hat der Senat das angefochtene Urteil umfassend überprüft.

Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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