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Text des Beschlusses
IX ZB 129/04;
Verkündet am: 
 12.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen.


Gründe:


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.

Mit dem Verschweigen der Mietkaution über 1.525 DM hat die Schuldnerin jedenfalls unvollständige Angaben im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gemacht, wobei eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung nicht erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841 f). Das Insolvenzgericht ist zutreffend von einem grob fahrlässigen Verstoß ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Schuldnerin erst im Rahmen der Anhörung zum Versagungsantrag gemachten Ergänzungen die Versagung der Restschuldbefreiung nicht auszuschließen vermögen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641, 642).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer
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