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Text des Beschlusses
3 StR 242/07;
Verkündet am: 
 10.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es stellt hier entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung den Umstand nicht erörtert hat, dass zwischen dem Angeklagten und dem Opfer früher eine Intimbeziehung bestanden hatte.
Zwar mögen solche Vorbeziehungen in vielen Fällen dazu führen, dass ein Opfer einen sexuellen Übergriff als weniger beeinträchtigend empfindet, was eine strafmildernde Berücksichtigung zu rechtfertigen vermag (vgl. zur Rechtsprechung Nachw. bei Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 91), doch hängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zur Kritik an einer zu pauschalen Bewertung früherer Intimbeziehungen Reichenbach NStZ 2004, 128).
Hier hatte sich die Geschädigte vom Angeklagten wegen seines aggressiven Verhaltens getrennt. Dieser wollte das nicht akzeptieren und hat sie mit der massiven Drohung, er werde ihre Nichte vergewaltigen und vor deren Augen sie selbst anschließend umbringen, gezwungen, in seine Betriebsräume zurückzukehren. Dort hat er sie in der Art einer Bestrafungsaktion vergewaltigt, wobei insbesondere die Art und Weise der Vornahme des Analverkehrs, einer zwischen beiden vorher nicht gebräuchlichen Sexualpraktik, für die Zeugin erniedrigend und schmerzhaft war. Unter diesen Umständen war eine strafmildernde Berücksichtigung der früheren Intimbeziehung nicht nur nicht geboten, sie wäre eher rechtlichen Bedenken ausgesetzt gewesen (vgl. BGH NStZ 2000, 254).
Der Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt M. , vom 9. Juli 2007 hat vorgelegen.

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