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Text des Beschlusses
3 StR 195/07;
Verkündet am: 
 26.06.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluß-Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Januar 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum Brandgeschehen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer legt der Strafzumessung die Strafandrohung des § 306 b Abs. 2 StGB (zur Problematik dieses Strafrahmens - Mindeststrafe fünf Jahre, kein minder schwerer Fall - vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 306 b
Rdn. 6 m. w. N.) zugrunde und führt dazu aus, sie könne nach der anzustellenden Gesamtwürdigung zu einer schuldangemessenen Strafe aus dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen nicht mehr kommen. Diese nicht näher begründete Wertung ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, denn im Ergebnis erkennt das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Mindeststrafe des § 306 b Abs. 2 StGB), mithin auf eine innerhalb des gemilderten Strafrahmens von zwei Jahren bis elf Jahren drei Monaten liegende Strafe.
Auch soweit das Landgericht die Anwendbarkeit des gemilderten Strafrahmens mit Blick auf die Nähe des Brandes zum Vollendungsstadium verneint, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Vollendungsnähe ist nicht nur nicht belegt, vielmehr legen die getroffenen Feststellungen das Gegenteil nahe, denn "die weitere Entwicklung des auf der Treppe entstandenen Glimmbrandes, der sich typischerweise langsam ausbreitet, wäre ohne Einsatz der Feuerwehr offen gewesen" (UA S. 13); nach Einschätzung des Brandsachverständigen hätte das Feuer möglicherweise auch von sich aus erlöschen können (UA S. 23).

Der Aufhebung von Feststellungen zum Brandgeschehen bedarf es bei dem hier vorliegenden bloßen Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird weitergehende Feststellungen treffen können, die freilich nicht zu den bisher getroffenen in Widerspruch treten dürfen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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