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Text des Beschlusses
III ZB 44/07;
Verkündet am:
01.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 1 U 45/07 Oberlandesgericht Celle; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluß- Sehr kurz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2007 - 1 U 45/07 - wird abgelehnt. Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Soweit der Kläger die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts beanstandet, ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft. Schlick Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 15.03.2007 - 19 O 114/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.06.2007 - 1 U 45/07 - ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |