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Text des Beschlusses
2 StR 236/07;
Verkündet am: 
 11.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluß- Sehr kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Angeklagte von den Tatvorwürfen 1-3 der Anklage vom 27. Juni 2006 freigesprochen worden ist, handelt es sich der Sache nach um eine Einstellung wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses. Das Landgericht hat den Freispruch damit begründet, dass der Angeklagte wegen dieser Taten bereits durch Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 14. April 2005 verurteilt worden ist, so dass Strafklageverbrauch eingetreten sei (S. 36, 37 UA). Danach war nicht Freisprechung sondern Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO geboten.

Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß RiBGH Prof. Dr. Fischer ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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