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Text des Beschlusses
XI ZR 382/06;
Verkündet am:
24.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 12 U 1069/06 Oberlandesgericht Dresden; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluß- Sehr kurz Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann dahin stehen, ob die von den Klägern gegen die Verneinung einer Haustürsituation erhobenen Rügen durchgreifen. Sie sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die Kläger über ihr Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a.F. ordnungsgemäß belehrt worden sind; der Zusatz in der Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässige andere Erklärung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117 = ZIP 2007, 1152). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.203,50 €. Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 18.05.2006 - 4 O 3568/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.10.2006 - 12 U 1069/06 - ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |