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Text des Beschlusses
IX ZR 112/04;
Verkündet am: 
 12.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
13 U 1775/03
Oberlandesgericht
Dresden;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluß- Sehr kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 12. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 142.102,78 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte kannte die fortbestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, weil sie dessen Unvermögen kannte, den am 5. Juni 2002 keinesfalls gestundeten restlichen Betrag von rund 80.000 € zu zahlen, und sie selbst nicht behauptet hat, sie sei davon ausgegangen, dass der Schuldner vorrangig andere Gläubiger bedienen würde.
Die Vereinbarung in Nr. 5.4 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten, wonach diese bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden "Sicherheit oder Vorauszahlung für ausstehende Lieferungen … verlangen" kann, ist zu unbestimmt, um eine kongruente Deckung zu begründen. Als Sicherheit kam keineswegs nur die Sicherungsübereignung der später tatsächlich sicherungshalber übereigneten Motorräder in Betracht, sondern ebenso - um nur ein Beispiel zu nennen - die Abtretung von Forderungen. Von dieser Möglichkeit haben die Vertragsparteien auch Gebrauch gemacht.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer



Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 08.09.2003 - 7 O 1365/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.04.2004 - 13 U 1775/03 -
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).