|
Text des Beschlusses
II ZR 281/05;
Verkündet am:
13.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 16 U 3/05 Oberlandesgericht Frankfurt/Main; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluß- Sehr kurz Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Anhörungsrüge der Revisionsklägerin vom 22. Juni 2007 gegen das Urteil des Senats vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Dass der Beklagte sich nicht auf ein vierjähriges Wettbewerbsverbot beruft, folgt bereits aus seiner erstinstanzlichen Antragstellung, die der Senat berücksichtigt hat (Tz. 33). Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 06.12.2004 - 1 O 683/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.10.2005 - 16 U 3/05 - ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |