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Text des Beschlusses
IX ZR 277/03;
Verkündet am:
03.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluß-Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 3. August 2007 beschlossen: Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren auf Zulassung der Revision wird [bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen] auf 1.015.000 € festgesetzt. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind die im Berufungsurteil vom 5. Oktober 2003 zuerkannten bezifferten Beträge (insgesamt 1.010.000 €) sowie das Feststellungsbegehren (5.000 €). Dr. Gero Fischer Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.07.2002 - 8 O 419/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2003 - 25 U 104/02 - ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |