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Text des Beschlusses
IX ZR 277/03;
Verkündet am: 
 03.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluß-Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 3. August 2007

beschlossen:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren auf Zulassung der Revision wird [bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen] auf 1.015.000 € festgesetzt.

Gründe:


Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind die im Berufungsurteil vom 5. Oktober 2003 zuerkannten bezifferten Beträge (insgesamt 1.010.000 €) sowie das Feststellungsbegehren (5.000 €).

Dr. Gero Fischer
Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein
Lohmann
Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.07.2002 - 8 O 419/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2003 - 25 U 104/02 -
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