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Text des Beschlusses
IX ZA 2/04;
Verkündet am:
02.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluß- Sehr kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. August 2007 beschlossen: Die mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M wird aufgehoben. Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt K beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 hat Rechtsanwalt M um Aufhebung seiner Beiordnung nachgesucht. Die dargelegte persönliche Verhinderung ist gemäß § 48 Abs. 2 BRAO begründet. Rechtsanwalt K hat sein Einverständnis mit der Beiordnung erklärt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanz: LG Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2/12 O 417/98 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.01.2004 - 19 U 73/03 - ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |