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Text des Beschlusses
IX ZA 2/04;
Verkündet am: 
 02.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluß- Sehr kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. August 2007

beschlossen:

Die mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M wird aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt K beigeordnet.

Gründe:


Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 hat Rechtsanwalt M um Aufhebung seiner Beiordnung nachgesucht. Die dargelegte persönliche Verhinderung ist gemäß § 48 Abs. 2 BRAO begründet. Rechtsanwalt K hat sein Einverständnis mit der Beiordnung erklärt.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2/12 O 417/98 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.01.2004 - 19 U 73/03 -
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