|
Text des Beschlusses
III ZA 7/07;
Verkündet am:
01.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluß- Sehr kurz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2007 - 8 U 165/06 - wird abgelehnt. Der Beklagten kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO bietet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auf den konkreten Einzelfall bezogen und beruhen auf einer tatrichterlichen Würdigung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Schlick Harsdorf-Gebhardt LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.05.2006 - 2/25 O 57/98 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2007 - 8 U 165/06 - ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |