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Text des Beschlusses
2 StR 266/07;
Verkündet am: 
 19.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluß- Sehr kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:


Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 10. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Brandstiftung und schwerer Brandstiftung - Einzelstrafen jeweils drei Jahre - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der auf diese Tatvorwürfe beschränkten Revision wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Nach den Feststellungen zündete der Angeklagte im Fall II.20 der Urteilsgründe Bastmatten an, die an den Wänden und Decken von zwei in einem Gebäude befindlichen Gaststätten befestigt waren. Dies führte zum Brand des Dachstuhls des Gebäudes, der teilweise einstürzte. Im Fall II.22 der Urteilsgründe zündete der Angeklagte Holzgegenstände in einem Ladengeschäft an, in das er eingedrungen war. Neben dem Ladengeschäft im Erdgeschoss befanden sich in dem Gebäude mehrere Wohnungen, von denen die Dachgeschosswohnung bewohnt war. Durch das Feuer brannte die als Deckenverkleidung dienende Holzpaneele in dem Laden herunter, Büro und Lagerräume wurden verrußt, erhebliche Teile der Einrichtung zerstört.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juni 2007 aufgeführten Erwägungen nicht begründet.
Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit er wegen Brandstiftung verurteilt ist (Fall II.20). Soweit der Angeklagte im Fall II.22 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB verurteilt ist, kann offen bleiben, ob die Feststellungen ein vollendetes Inbrandsetzen des Gebäudes ausreichend belegen. Dies setzte voraus, dass es sich bei der in Brand geratenen Deckenverkleidung um einen wesentlichen Gebäudebestandteil gehandelt hat (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4; § 306 Abs. 1 Nr. 1 Inbrandsetzen 1 und 2; BGH NStZ 1991, 433). Jedenfalls war eine teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Brandlegung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB gegeben, weil das Ladengeschäft als abgrenzbarer Teil des Gebäudes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte (BGHSt 48, 14, 19 f.; BGH NStZ 2001, 252). Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, lässt sich den aus den Lichtbildern ersichtlichen Schäden entnehmen. Der Senat konnte die Lichtbilder zur Kenntnis nehmen, da das Urteil auf sie verwiesen hat. Der Umstellung auf die zweite Alternative der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte, der den Tatvorwurf bestritten hat, sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn ihm der nach § 265 StPO gebotene Hinweis erteilt worden wäre.

Rissing-van Saan
Bode
Otten
Rothfuß
Appl
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