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Übersetzung
2 StR 239/07;
Verkündet am:
25.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluß- Sehr kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des genannten Urteils wird als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Wochenfrist nach § 464 Abs. 3 Satz 1, § 311 Abs. 2 StPO versäumt hat. Die Frist begann mit der Verkündung der Entscheidung am 2. März 2007 und endete mit dem 9. März 2007. Die Kostenentscheidung wird aber erstmals mit dem am 9. Mai 2007 und somit verspätet eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Mai 2007 beanstandet. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Roggenbuck Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |