Sa, 27. Dezember 2025, 06:43    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
III ZR 314/06;
Verkündet am: 
 01.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluß- Sehr kurz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann

beschlossen:

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 - 4 U 54/06 - wird zurückgewiesen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Allerdings weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass seine Anzeige vom 11. Mai 2006, der Teilvergleich sei mangels Zustimmung der Gläubigerbank nicht durchführbar, dem Berufungsgericht Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte geben müssen. Dieser Verfahrensfehler wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht zu Lasten des Klägers aus, da nicht erkennbar ist, dass der Klageantrag zu Ziffer 1 in der Sache hätte Erfolg haben müssen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts halten sich - zumindest im Endergebnis - im Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 Abs. 2 ZPO gewährten erweiterten Beurteilungsspielraums.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerderechtszugs zu tragen.
Streitwert: 163.514,94 €

Schlick
Wurm
Kapsa
Herrmann
Wöstmann
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).