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Text des Beschlusses
3 StR 225/07;
Verkündet am:
24.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluß- Sehr kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts hat die Anordnung über den Anrechnungsmaßstab der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung Bestand, weil sich der Angeklagte nach den maßgeblichen Urteilsgründen in Auslieferungshaft befunden hat. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |