Sa, 27. Dezember 2025, 10:15    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
2 StR 256/07;
Verkündet am: 
 18.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluß- Sehr kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Soweit die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt hat, dass die (am 14. Juni 1999 geborene) Zeugin J. nicht persönlich in der Hauptverhandlung zu der Frage vernommen worden ist, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch machen will, ist die Rüge bereits unzulässig. Die Revision verschweigt wesentliche Verfahrensvorgänge wie die auf Ersuchen der Strafkammer durchgeführte Vernehmung des Kindes zur Klärung seiner Verstandesreife nach § 52 StPO vor dem Amtsgericht Düsseldorf, die Bestellung einer Ergänzungspflegerin und die vollständige Stellungnahme der Ergänzungspflegerin.

2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat die Strafkammer keine ausdrückliche Bestimmung über die Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 16. März 2006 getroffen, deren Strafen es einbezogen hat. Die förmliche Anrechnung der von ihm erbrachten Leistung von 200 Stunden gemeinnützige Arbeit auf die Vollstreckungsdauer wäre in die Urteilsformel aufzunehmen gewesen (BGHSt 36, 378, 383 f.). Der Senat hält es jedoch für ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch den aufgezeigten Mangel hier beschwert ist. Die Strafkammer hat die Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 16. März 2006 ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt und deshalb ersichtlich auf eine niedrigere Strafe erkannt.

Rissing-van Saan
Bode
Otten
Rothfuß
Appl
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).