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Text des Beschlusses
2 ARs 231/07; 2 AR 136/07;
Verkündet am:
18.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluß- Sehr kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2007 ausgeführt: "Für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof ist kein Raum, da Anklage zum Amtsgericht Chemnitz erhoben worden ist und dieses Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat. Damit fehlt es nicht an einem zuständigen Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Gericht. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass der zuständige Amtsrichter rechtlich oder tatsächlich verhindert wäre in dieser Sache mitzuwirken." Dem schließt sich der Senat an. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |