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Text des Beschlusses
NotZ 80/07;
Verkündet am:
23.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluß- Sehr kurz Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgerichts Celle vom 2. Mai 2007 - Not 6/07 - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 1. Februar 1999 - NotZ 1/99 - nicht veröffentlicht). Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Senatsbeschluss vom 14. April 1994 aaO), ist hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den entscheidungserheblichen Punkten nicht von denjenigen, die den genannten Senatsbeschlüssen zugrunde gelegen haben. Das Oberlandesgericht hat auch im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache gestellten Antrags geprüft und ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägungen verneint. Damit ist dem Antragsteller der Rechtsschutz, auf den er in diesem Verfahren von Verfassungs wegen Anspruch hat, gewährt worden. Dies ist im Übrigen dadurch nachdrücklich bestätigt worden, dass das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss vom 6. Juni 2007 (1 BvR 1424/07) die gegen den angefochtenen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde des Antragstellers nicht zur Entscheidung angenommen hat. Schlick Wendt Becker Ebner Bauer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |