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Text des Beschlusses
IX ZR 43/06;
Verkündet am:
27.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Berichtigungsbeschluß- Sehr kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 27. Juli 2007 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 28. Juni 2007 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) wie folgt berichtigt: a) Der zweite Satz des Tenors lautet: "Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben." b) Im ersten Satz des Abschnitts II. der Begründung heißt es richtig: "… weil das angegriffene Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt." Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |