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Text des Beschlusses
BVerwG 4 B 27.07;
Verkündet am: 
 18.07.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Das Gericht hat den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 18. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Das Gericht hat den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Der Senat hat das Vorbringen der Beigeladenen zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Kenntnis genommen und erwogen. Warum die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen, hat er in seinem Beschluss vom 23. Mai 2007 - BVerwG 4 B 18.07 - im Einzelnen begründet. Diese Begründung greift die Beigeladene mit ihrer Anhörungsrüge an. Sie legt dar, dass sie den Beschluss des Senats in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Soweit die Beigeladene geltend macht, es sei unstimmig, ihr vorzuhalten, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnten technischen Schwierigkeiten und Mehrkosten durch Errichtung zwei zusätzlicher Anlagen nicht auseinandergesetzt habe, verkennt sie, dass es nach der für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers maßgebenden Rechtsauffassung der Vorinstanz ihre Aufgabe gewesen wäre, im Rahmen der Bauleitplanung die Eignung der ausgewiesenen Alternativstandorte weiter aufzuklären.

3Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp
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