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Text des Beschlusses
5 StR 276/07;
Verkündet am:
01.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat verweist auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Juli 2007 an Rechtsanwalt M. . Zur Beweisantragsrüge des Angeklagten L. wird bemerkt: Nachdem der Angeklagte E. am 23. Verhandlungstag zum „Komplex K. “ die Anklagevorwürfe pauschal eingestanden hatte und solches – wenn auch der Beschlussfassung unmittelbar nachfolgend – dem am 24. Verhandlungstag verlesenen Schreiben des Angeklagten L. ebenfalls zu entnehmen war, ist die vom Landgericht gewählte Begründung der Bedeutungslosigkeit noch nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14). Häger Gerhardt Raum Brause Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |