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Text des Beschlusses
5 StR 276/07;
Verkündet am: 
 01.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat verweist auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Juli 2007 an Rechtsanwalt M. .

Zur Beweisantragsrüge des Angeklagten L. wird bemerkt:

Nachdem der Angeklagte E. am 23. Verhandlungstag zum „Komplex K. “ die Anklagevorwürfe pauschal eingestanden hatte und solches – wenn auch der Beschlussfassung unmittelbar nachfolgend – dem am 24. Verhandlungstag verlesenen Schreiben des Angeklagten L. ebenfalls zu entnehmen war, ist die vom Landgericht gewählte Begründung der Bedeutungslosigkeit noch nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14).

Häger Gerhardt Raum Brause Jäger
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