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Text des Beschlusses
4 StR 17/07;
Verkündet am: 
 31.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2007 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass auch die Urteile des Amtsgerichts St. Ingbert vom 26. November 2002 (2 Ds 425/02) sowie des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. April 2003 (24-24/03) und vom 21. November 2003 (28-428/03) in die Verurteilung einbezogen sind (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Sost-Scheible
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