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Text des Beschlusses
III ZB 35/07;
Verkündet am: 
 01.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 117,50 € festgesetzt.


Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat die von den Beklagten zu erstattenden Prozesskosten auf 174,50 € statt auf 292,00 € - wie von der Klägerin beantragt - festgesetzt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin hat dieses Rechtsmittel als Erinnerung ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter des Amtsgerichts vorgelegt. Dieser hat die Sache an das Landgericht weitergeleitet. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil bereits die sofortige Beschwerde unzulässig war.

1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113 unter II.; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - NJW-RR 2005, 916 unter II. 1. a); vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06 - NZI 2007, 166 unter II. 2 Rn. 6; jew. m.w.N.). War die sofortige Beschwerde unzulässig, so fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 aaO; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04 - NZI 2004, 447 unter II 2. a) m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war unzulässig, weil der für die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen geltende Mindestbeschwerdewert von 200 € gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht überschritten wurde. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss fand nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Abteilungsrichter vorgelegt hatte, hätte dieser darüber entscheiden müssen. Das Beschwerdegericht hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern sie durch Beschluss an das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückverweisen müssen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 567 ZPO Rn. 44). Dieser Verfahrensfehler kann auf die unzulässige Rechtsbeschwerde hin nicht korrigiert werden.

2. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Der Bindungswirkung steht zwar nicht entgegen, dass der Einzelrichter entschieden hat, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen (vgl. dazu: BGHZ 154, 200, 201; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05 - NJW-RR 2006, 286, 287 Rn. 3). Durch die Zulassung wird aber dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde in den Fällen nicht eröffnet, in denen - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (vgl. BGHZ 159, 14 f; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 - NJW-RR 2005, 214 unter II. 1. m.w.N.; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 52/05 - InVO 2006, 146, 147 unter II. 2. b)).

Schlick Wurm Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
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