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Text des Beschlusses
2 StR 255/07;
Verkündet am:
10.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2007 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, a) dass die Bezeichnung von Taten als "gemeinschaftlich" im Urteilstenor entfällt; b) dass die Anordnung der Einziehung entfällt. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Bezeichnung der Taten als "gemeinschaftlich" im Urteilstenor entfällt, denn die mittäterschaftliche Begehungsweise gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand, dessen Bezeichnung in die Urteilsformel aufzunehmen ist. Die Anordnung der Einziehung ist fehlerhaft, weil es an einer hinreichenden Konkretisierung der einzuziehenden Gegenstände fehlt; die Aufführung von Augenscheinsobjekten in der Anklageschrift kann eine Bezeichnung im Urteil nicht ersetzen. Aus prozessökonomischen Gründen lässt der Senat die Anordnung entfallen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |