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Text des Urteils
T-416/06;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2006 von De Smedt gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Oktober 2006 in der Rechtssache F-59/05, De Smedt/Kommission
Parteien

Klägerin: Sumitomo Chemical Agro Europe SAS (Saint Didier, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte, erforderlichenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung, zu verurteilen, den Schreibfehler in Anhang I Teil A zu korrigieren und "0,75 g" durch "0,75 kg" zu ersetzen;

die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/132 für nichtig zu erklären:

Art. 3 Abs. 2 "bis spätestens 30. Juni 2008",

Anhang I Teil A: "an folgenden Kulturen"

"- Gurken in Gewächshäusern (geschlossene Hydrokultursysteme)

- Pflaumen (zur Verarbeitung)",

Anhang I Teil B: "Die Mitgliedstaaten verlangen, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien für Stoffe mit endokriner Wirkung durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weitere Untersuchungen zu den potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Procymidon vorgelegt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Procymidon in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren nach Annahme der genannten Testleitlinien vorlegt."

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 91/414 des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln1 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ein Pflanzenschutzmittel nur zulassen, wenn seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt und die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/132 der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414 zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Procymidon2 insoweit, als diese Richtlinie i) nur eine eingeschränkte Aufnahme von Procymidon in Anhang I der Richtlinie 91/414 vorsehe, ii) bestimmte Bedingungen für die zugelassene Anwendung vorsehe und iii) einen befristeten Zeitraum von 18 Monaten für die Gültigkeit der eingeschränkten Aufnahme in Anhang I vorsehe.

Zur Begründung ihrer Klage bringt die Klägerin vor, dass die angefochtene Richtlinie gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 91/414 verstoße. Außerdem stehe die angefochtene Richtlinie im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/414, und die Kommission habe somit ihren Ermessensspielraum überschritten.

Die angefochtene Richtlinie sei verfahrensfehlerhaft, da die Kommission verpflichtet sei, die Maßnahmen so zu erlassen, wie sie dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und dem Rat vorgeschlagen worden seien, ohne sie zu ändern, bevor sie endgültig erlassen würden.

Ferner verletze die angefochtene Richtlinie das berechtigte Vertrauen der Klägerin und verstoße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der höchsten Fachkompetenz und Unabhängigkeit von wissenschaftlichen Gutachten. Die angefochtene Richtlinie enthalte keine ausreichende Begründung und verstoße somit gegen die Begründungspflicht.

Schließlich greife die angefochtene Richtlinie in das Recht der Klägerin auf Ausübung von Geschäftstätigkeiten und in ihr Recht auf Eigentum ein.

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1 - Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).

2 - Richtlinie 2006/132/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Procymidon (ABl. L 349, S. 22).
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