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Text des Urteils
T-4/07;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage, eingereicht am 5. Januar 2007 - Sanofi-Aventis / HABM - AstraZeneca (EXANTIN)
Parteien

Klägerin: Sanofi-Aventis SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Gilbey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AstraZeneca AB (Södertälje, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 10. Oktober 2006, Sache R 1302/2005-1, aufzuheben und das Vorbringen der Klägerin zu bestätigen, dass eine Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken bestehe;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: AstraZeneca AB

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "EXANTIN" für Waren der Klasse 5 - Anmeldung Nr. 2 694 115

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: internationale und nationale Wortmarken "ELOXATIN" und "ELOXATINE" für Waren der Klasse 5

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde


Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe die maßgeblichen Verkehrskreise nicht vollständig ermittelt und habe fehlerhaft eine Abstufung in der Aufmerksamkeit der ermittelten maßgeblichen Verkehrskreise angenommen.

Außerdem habe die Beschwerdekammer beim Vergleich der Waren nicht die angemessenen Kriterien angewandt und die Zeichen auch nicht umfassend verglichen. Folglich habe die Beschwerdekammer fehlerhaft festgestellt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.
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