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Text des Urteils
T-4/07;
Verkündet am:
24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Klage, eingereicht am 5. Januar 2007 - Sanofi-Aventis / HABM - AstraZeneca (EXANTIN) Parteien Klägerin: Sanofi-Aventis SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Gilbey) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AstraZeneca AB (Södertälje, Schweden) Anträge Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 10. Oktober 2006, Sache R 1302/2005-1, aufzuheben und das Vorbringen der Klägerin zu bestätigen, dass eine Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken bestehe; dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: AstraZeneca AB Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "EXANTIN" für Waren der Klasse 5 - Anmeldung Nr. 2 694 115 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: internationale und nationale Wortmarken "ELOXATIN" und "ELOXATINE" für Waren der Klasse 5 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe die maßgeblichen Verkehrskreise nicht vollständig ermittelt und habe fehlerhaft eine Abstufung in der Aufmerksamkeit der ermittelten maßgeblichen Verkehrskreise angenommen. Außerdem habe die Beschwerdekammer beim Vergleich der Waren nicht die angemessenen Kriterien angewandt und die Zeichen auch nicht umfassend verglichen. Folglich habe die Beschwerdekammer fehlerhaft festgestellt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |