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Text des Urteils
T-406/06;
Verkündet am:
24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Klage, eingereicht am 28. Dezember 2006 - Evropaïki Dynamiki / Kommission Parteien Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis und N. Keramidas) Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Anträge Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Kommission (GD ENV), das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären, der Kommission (GD ENV) aufzugeben, die der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Angebot entstandenen Verfahrens- und anderen Kosten zu ersetzen, auch wenn das vorliegende Angebot abgelehnt wird, der Kommission (GD ENV) aufzugeben, der Klägerin den im Zusammenhang mit der streitigen Ausschreibung entstandenen Schaden in Höhe von 86 300 EUR zu ersetzen. Klagegründe und wesentliche Argumente Die Klägerin gab ein Angebot auf die von der Beklagten vorgenommene Ausschreibung für die Erbringung von Unterstützungsdiensten für aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG1 eingerichtete Registrierungssysteme sowie die technische Instandhaltung und die Benutzerbetreuung (ABl. 2006, S 102-108793) ab. Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung, mit der ihr Angebot abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde. Sie stützt ihre Klage darauf, dass die Beklagte verschiedene Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verstoßen habe. Ferner habe die Beklagte ihre Entscheidung insofern nicht begründet, als sie die Klägerin nicht über die Vorzüge des erfolgreichen Angebots gegenüber ihrem eigenen Angebot informiert habe. ____________ 1 - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32). ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |