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Text des Urteils
T-399/06;
Verkündet am:
24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Klage, eingereicht am 27. Dezember 2006 - giropay/HABM (GIROPAY) Parteien Klägerin: Giropay GmbH (Frankfurt am Main / Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Gründig-Schnelle) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Anträge der Klägerin die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt von 26. Oktober 2006 in der Beschwerdesache R 308/2005-4 betreffend Gemeinschaftsmarken-anmeldung 2 843 514 "GIROPAY" aufzuheben; dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "GIROPAY" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36-38 und 42 (Anmeldung Nr. 2 843 514). Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung. Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde. Klagegründe: Die angemeldete Marke stelle keine beschreibende Angabe im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/941 dar. Darüber hinaus sei die angemeldete Marke besonders geeignet, von den angesprochenen Verkehrskreisen als unterscheidungskräftiges Zeichen wahrgenommen zu werden. ____________ 1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1). ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |