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Text des Beschlusses
5 StR 199/07;
Verkündet am: 
 15.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften betreffend den Angeklagten C. entfallen die Vorschriften § 152a und § 152b Abs. 1 StGB.

Häger Gerhardt Raum Brause Hubert
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