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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 33.07;
Verkündet am:
18.07.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Revision ist in Bezug auf den im Tenor dieses Beschlusses genannten Teil des Streitgegenstandes zuzulassen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ... hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Januar 2007 wird aufgehoben, soweit sie das Begehren des Klägers auf Zahlung zusätzlicher Besoldungsleistungen für das Jahr 1999 betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. 1Die Revision ist in Bezug auf den im Tenor dieses Beschlusses genannten Teil des Streitgegenstandes zuzulassen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts unter 2. der Entscheidungsformel seines Beschlusses vom 24. November 1998 2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 (BVerfGE 99, 300) erfasse auch das Jahr 1999, weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (Urteil vom 17. Juni 2004 BVerwG 2 C 34.02 BVerwGE 121, 91 <96> und Beschluss vom 25. Januar 2006 BVerwG 2 B 36.05 Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7). 2Die Grundsatzrüge betrifft ausgelaufenes Recht und genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die weitergehende Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben (vgl. Beschluss vom 29. Mai 2007 BVerwG 2 B 3.07 ). Rechtsmittelbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 40.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen. Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt. Albers Prof. Dawin Dr. Kugele ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |