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Text des Beschlusses
BVerwG 3 AV 1.07;
Verkündet am:
11.07.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Der Beklagte hat gemäß § 335 b Abs. 1 LAG einen einheitlichen Bescheid über den Schadensausgleich an einer Gesellschaftsbeteiligung erteilt. hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette beschlossen: Das Verwaltungsgericht Ansbach wird gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO als zuständiges Gericht für die Klagen gegen den Bescheid des Zentralen Ausgleichsamtes Bayern vom 12. August 2003 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung der Regierung vom Mittelfranken Beschwerdeausschuss vom 3. Februar 2005 bestimmt. 1Der Beklagte hat gemäß § 335 b Abs. 1 LAG einen einheitlichen Bescheid über den Schadensausgleich an einer Gesellschaftsbeteiligung erteilt. Für die Klagen der Betroffenen gegen diesen Bescheid ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO wegen der unterschiedlichen Wohnsitze zum Teil das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach und zum Teil das Bayerische Verwaltungsgericht München örtlich zuständig. Zu beiden ist Klage erhoben worden. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat durch Beschluss vom 24. April 2007 gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt. 2Der Antrag ist zulässig. Für die Anfechtung des einheitlichen Bescheides zur Höhe des Schadensausgleichs sind verschiedene Gerichte zuständig (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist das Bundesverwaltungsgericht als nächsthöheres Gericht berufen, da gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Lastenausgleichssachen nach § 339 Abs. 1 LAG die Berufung ausgeschlossen ist. 3Es ist sachgerecht, das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach als zuständiges Gericht zu bestimmen, da im dortigen Bezirk zwei der drei Klägerinnen ihren Wohnsitz und die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ihren Sitz haben. Kley van Schewick Dr. Dette ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |