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Text des Urteils
T-372/06;
Verkündet am:
24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Klage, eingereicht am 11. Dezember 2006 - Bomba Energia Getränke/HABM - Eckes-Granini (Bomba) Parteien Klägerin: Bomba Energia Getränke Vertriebs GmbH (Wiener Neudorf, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eckes-Granini GmbH & Co. KG (Nieder-Olm, Deutschland) Anträge des Klägers Die Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Oktober 2006, Beschwerdesache R 184/2005-2 vollständig aufzuheben; dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "Bomba" für Waren der Klassen 32 und 33 (Anmeldung Nr. 558 874). Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Eckes-Granini GmbH & Co. KG. Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Verschiedene Wort- und Bildmarken "la bamba", einschließlich der deutschen Wortmarke "la bamba" für Waren der Klassen 29, 32 und 33. Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung. Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde. Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verletze Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe. ____________ 1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1). ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |