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Text des Urteils
T-371/06;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2006 - Deutschland/Kommission
Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: M. Lumma, C. Schulze-Bahr, Rechtsanwalt C. von Donat)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin


Die Entscheidung der Kommission K(2006) 4193 endg. vom 25. September 2006 über die Kürzung der mit der Entscheidung Nr. K(97) 1120 der Kommission vom 7. Mai 1997 gewährten finanziellen Beteiligung des EFRE am Ziel 2 Programm Nordrhein-Westfalen (EFRE Nr. 97.02.13.005) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) am Ziel 2 Programm Nordrhein-Westfalen gekürzt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung 4253/881 geltend, da die Voraussetzungen für eine Kürzung nicht vorliegen würden. Sie macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass die Abweichungen vom indikativen Finanzierungsplan keine erhebliche Veränderung des Programms darstellen.

Selbst wenn eine erhebliche Veränderung des Programms vorliegen sollte, macht die Klägerin geltend, dass eine vorherige Zustimmung der Kommission, erteilt durch deren "Leitlinien für den Finanzabschluss der operationellen Maßnahmen (1994 - 1999) der Strukturfonds" (SEK (1999) 1316), vorliege.

Unter der Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung gegeben seien, rügt die Klägerin, dass die Beklagte von dem ihr zugestandenen Ermessen bezogen auf das konkrete Programm nicht Gebrauch gemacht habe. Der Klägerin zu Folge wäre eine Kürzung nur dann ermessensfehlerfrei, wenn sie unter Berücksichtigung der Programmdurchführung und der Zielerreichung insgesamt gerechtfertigt erscheinen würde. Da die Beklagte von diesen Ermessen nicht Gebrauch gemacht habe, liege nach Auffassung der Klägerin auch ein Begründungsfehler vor.

Zuletzt verletze die angefochtene Entscheidung den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Klägerin durch diese gezwungen worden sei, gegen eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung gerichtsanhängige Entscheidung erneut Klage zu erheben.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).
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