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Text des Urteils
F-148/06;
Verkündet am:
24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Klage, eingereicht am 28. Dezember 2006 - Collée / Parlament Parteien Kläger: Laurent Collée (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, A. Coolen und E. Marchal) Beklagter: Europäisches Parlament Anträge Der Kläger beantragt, festzustellen, dass Nr. I.3 der "Instructions relatives à la procédure d'attribution des points de promouvabilité" (Anweisungen zum Verfahren der Zuteilung von Beförderungspunkten) des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2002 rechtswidrig ist; die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. Januar 2006, mit der an den Kläger für das Beförderungsjahr 2004 zwei Verdienstpunkte vergeben wurden, aufzuheben; dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Der Kläger, ein Beamter des Europäischen Parlaments der Besoldungsgruppe AST 8, wirft der Anstellungsbehörde vor, sie habe versäumt, eine Abwägung der Verdienste aller Beamter des Organs vorzunehmen, die für eine Beförderung in Frage kämen und in dieselbe Besoldungsgruppe wie er eingestuft seien. In erster Linie sei gegen die Art. 5 und 45 des Statuts, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verstoßen worden. Die angefochtene Entscheidung enthalte außerdem einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und sei nicht hinreichend begründet. Schließlich sei Nr. I.3 der genannten Anweisungen, der die außerordentliche Vergabe von Beförderungspunkten durch das Generalsekretariat betreffe, rechtswidrig. Insbesondere verstießen die Grenzen, die diese Bestimmung dem Generalsekretariat setze, gegen Art. 45 des Statuts und den Gleichbehandlungsgrundsatz. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |